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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bekanntmachung der Neufassung
§ 24 Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
Hauptsatzung der Stadt Hamm
§ 10 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
(1) Zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden, die an den Rat gerichtet sind, wird ein Ausschuss für Anregungen und Beschwerden gebildet.
(2) Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden besteht einschließlich des Vorsitzenden aus elf Ratsmitgliedern.
(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Oberbürgermeister.